Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.07.1962 — BGBl. Nr. 207/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.07.1962 BGBl. Nr. 207/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1962BGBl. Nr. 207/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung hat Grundsätze über die Arten der Investitionsvorhaben, die aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Gewährung von Investitionskrediten gefördert werden können, und die grundsätzlichen Bedingungen, unter denen solche Investitionskredite gewährt werden können, festzusetzen. Diese Grundsätze und grundsätzlichen Bedingungen, denen eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.
  2. Absatz 2,Die genehmigten Grundsätze sind von der Bundesregierung dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Auf Grund der gemäß Absatz eins, genehmigten Grundsätze hat die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Richtlinien für die Gewährung von Investitionskrediten aufzustellen, und zwar soweit es sich um Kredite handelt, die der Entscheidung einer Fachkommission unterliegen, auch im Einvernehmen mit dieser und im übrigen auch im Einvernehmen mit der ERP-Kreditkommission.
  4. Absatz 4,Diese Richtlinien müssen mit den für die Gewährung und Rückzahlung von Investitionskrediten anerkannten Bankusancen im Einklang stehen, für Investitionen gleicher Art einheitlich sein und den gemäß Paragraph 12, festgesetzten Zinssatz enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR12068912

Alte Dokumentnummer

N5196225596L