Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1980Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,
wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
wenn der Schillinggegenwert einer auf eine andere Währung als Schilling lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Schilling am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Schillinggegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Schillinggegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.wenn der Schillinggegenwert einer auf eine andere Währung als Schilling lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Schilling am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Schillinggegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verwendet wird, höher ist, als der Schillinggegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12069153
alte Dokumentnummer
N5196711135O