Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1998Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Beachte
Tritt mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-VStufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k, EG-V
teilnimmt (vgl. BGBl. I Nr. 81/1998).teilnimmt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1998,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,
wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
wenn der Eurogegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung” ist (i) jede Fremdwährung undwenn der Eurogegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung” ist (i) jede Fremdwährung und
(ii) für jeden an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaat die Währung zu verstehen, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dritten Stufe der WWU in diesem Mitgliedstaat galt.
Anmerkung
ÜR: Art. I, BGBl. I Nr. 81/1998
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12090179
alte Dokumentnummer
N5199812540U