Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 668/1978Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung der Rechte bei der Übernahme von Haftungen einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft bestellen. Soweit dieses Bundesgesetz sich darauf bezieht, steht diesen Personen das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12069156
alte Dokumentnummer
N5196711138O