Rechtstracker.at

§ 6 AFFG

Fassungen
ab 21.08.2003 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute21.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 630.12.197820.08.2003 BGBl. Nr. 668/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung der Rechte bei der Übernahme von Haftungen einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei dem Bevollmächtigten des Bundes bestellen. Soweit dieses Bundesgesetz sich darauf bezieht, steht diesen Personen das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10006271

Dokumentnummer

NOR40043596