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§ 5 AFFG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 40/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 512.08.200531.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 94/2005
§ 521.08.200311.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 528.06.198020.08.2003 BGBl. Nr. 268/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 40/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beträge, die gemäß Paragraph 7, für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß Paragraph 4, von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.
  2. Absatz 2,Wird der Bund aus Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Absatz eins, zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Das Guthaben des Bundes gemäß Absatz eins, ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.
  4. Absatz 4,Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Absatz eins, zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.
  5. Absatz 5,Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.

Im RIS seit

13.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10006271

Dokumentnummer

NOR40162425