Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Beträge, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten des Bundes unverzinslich gutzuschreiben.Beträge, die gemäß Paragraph 4, von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten des Bundes unverzinslich gutzuschreiben.
(2)Absatz 2,Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.Wird der Bund aus Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Absatz eins, zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.Das Guthaben des Bundes gemäß Absatz eins, ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.
(4)Absatz 4,Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Absatz eins, zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR40043595