Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1980Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Beträge, die gemäß § 4 von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft unverzinslich gutzuschreiben.Beträge, die gemäß Paragraph 4, von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft unverzinslich gutzuschreiben.
(2)Absatz 2,Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.Wird der Bund aus Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Absatz eins, zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzusetzen.Das Guthaben des Bundes gemäß Absatz eins, ist im Exportfinanzierungsverfahren der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzusetzen.
(4)Absatz 4,Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Absatz eins, zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12069155
alte Dokumentnummer
N5196711137O