Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1968Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Bewilligung elektrischer LeitungsanlagenParagraph 3, Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1)Absatz eins,Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige Leitungsanlagen, sofern hiefür kein Zwangsrecht im Sinne der §§ 9 und 10 in Anspruch genommen wird.Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige Leitungsanlagen, sofern hiefür kein Zwangsrecht im Sinne der Paragraphen 9 und 10 in Anspruch genommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Dokumentnummer
NOR12069170
Alte Dokumentnummer
N5196825482L