Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/1998Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Bewilligung elektrischer LeitungsanlagenParagraph 3, Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1)Absatz eins,Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 V und, unabhängig von der Betriebsspannung,Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 römisch fünf und, unabhängig von der Betriebsspannung,
zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 9 oder 10 in Anspruch genommen werden;zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß Paragraphen 9, oder 10 in Anspruch genommen werden;
Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, erzeugten Elektrizität dienen.Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, erzeugten Elektrizität dienen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Dokumentnummer
NOR12090724
Alte Dokumentnummer
N5199853452L