Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27. (1) Der Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (§ 21 Abs. 1) entsprechen.Paragraph 27, (1) Der Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (Paragraph 21, Absatz eins,) entsprechen.
(2)Absatz 2,Auf der Seiltrommel müssen beim tiefsten Stand des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes mindestens zwei Windungen des Seiles vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Seiltrommeln müssen das Förderteil in einer Lage aufnehmen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(4)Absatz 4,Treibscheiben sowie die Nabe und die Arme von Fördertrommeln müssen aus Stahl oder hochwertigem Gußeisen hergestellt sein.
(5)Absatz 5,Das Futter von Treibscheiben muß gegenüber dem Förderseil eine Reibungszahl my von wenigstens 0,25 aufweisen, die erfahrungsgemäß ausreichend konstant bleibt und auch bei Einwirkung von Wasser und Seilpflegemitteln auf das Futter nicht unter 0,18 absinkt. Hierüber ist ein Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Prüfstelle beizubringen, die sich bei Serienerzeugnissen aus nicht tierischen Produkten auf den Werkstoff und die Ausführung der Serie, in allen anderen Fällen aber auf jedes einzelne Futter beziehen muß.
(6)Absatz 6,Das Treibscheibenfutter darf nicht leicht entzündlich und seine Befestigung nicht brennbar sein.
Dokumentnummer
NOR12069218
Alte Dokumentnummer
N5196825898L