Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 09.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 2701.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

09.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (Paragraph 21, Absatz eins,) entsprechen.
  2. Absatz 2,Auf der Seiltrommel müssen beim tiefsten Stand des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes mindestens zwei Windungen des Seiles vorhanden sein.
  3. Absatz 3,Seiltrommeln müssen das Förderteil in einer Lage aufnehmen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
  4. Absatz 4,Treibscheiben sowie die Nabe und die Arme von Fördertrommeln müssen aus Stahl oder hochwertigem Gußeisen hergestellt sein.
  5. Absatz 5,Das Futter von Treibscheiben muß gegenüber dem Förderseil eine Reibungszahl µ von wenigstens 0.25 aufweisen, die erfahrungsgemäß ausreichend konstant bleibt und auch bei Einwirkung von Wasser und Seilpflegemitteln auf das Futter nicht unter 0.18 absinkt. Hierüber ist ein Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Prüfstelle beizubringen, die sich bei Serienerzeugnissen aus nicht tierischen Produkten auf den Werkstoff und die Ausführung der Serie, in allen anderen Fällen aber auf jedes einzelne Futter beziehen muß.
  6. Absatz 6,Das Treibscheibenfutter darf nicht leicht entzündlich und seine Befestigung nicht brennbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR40026338