Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
01.10.1975 bis 08.01.2002 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 5801.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 58, (1) Die Aufliegezeit der Unterseile ist mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen. Die Berghauptmannschaft kann eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung als Unterseil angeschlossen sein.

  1. Absatz 2,Unterseile sind unverzüglich abzulegen, wenn die nach Paragraph 55, Absatz 3, geforderte Tragfähigkeit nicht mehr gegeben ist oder aus einem anderen Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069249

Alte Dokumentnummer

N5196825929L