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§ 58

Fassungen
ab 09.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 5801.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

09.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)

Text

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Aufliegezeit der Unterseile ist mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen. Die Berghauptmannschaft kann eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung als Unterseil angeschlossen sein.
  2. Absatz 2,Unterseile sind unverzüglich abzulegen, wenn die nach Paragraph 55, Absatz 3, geforderte Tragfähigkeit nicht mehr gegeben ist oder aus einem anderen Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR40026347