Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Beachte
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)
Text
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Aufliegezeit der Unterseile ist mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen. Die Berghauptmannschaft kann eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung als Unterseil angeschlossen sein.
(2)Absatz 2,Unterseile sind unverzüglich abzulegen, wenn die nach § 55 Abs. 3 geforderte Tragfähigkeit nicht mehr gegeben ist oder aus einem anderen Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.Unterseile sind unverzüglich abzulegen, wenn die nach Paragraph 55, Absatz 3, geforderte Tragfähigkeit nicht mehr gegeben ist oder aus einem anderen Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR40026347