Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Postsparkassengesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
56/02 Verstaatlichte Banken
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, sie ist die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr.Paragraph eins, (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, sie ist die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr.
(2)Absatz 2,Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (Paragraphen 1346, 1355, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
(3)Absatz 3,Die Österreichische Postsparkasse hat ihren Sitz in Wien; sie ist berechtigt, auch außerhalb ihres Sitzes Zweigstellen zu unterhalten.
(4)Absatz 4,Soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, findet das Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 4 bis 7, 21 und 73 Abs. 1 Z 1 und 7 Anwendung.Soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, findet das Bankwesengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 7, 21 und 73 Absatz eins, Ziffer eins und 7 Anwendung. (5)Absatz 5,Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG abzuschließen.Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 8, BWG abzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12069407
Alte Dokumentnummer
N5196927392L