Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Postsparkassengesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2000Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
56/02 Verstaatlichte Banken
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens ist die Hauptstelle für den Postscheck- und den Postsparverkehr.
(2)Absatz 2,Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (Paragraphen 1346, 1355, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 742/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2000 in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft des Bundes gemäß Abs. 2 unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum 31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000, in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft des Bundes gemäß Absatz 2, unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum 31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (4)Absatz 4,Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes als Bürge aufrecht. Für die Haftung des Bundes ist maßgeblich, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Verbindlichkeiten aus Spar- und Wertpapierkonten ist auf den Einlagenstand einschließlich zuzurechnender Zinsen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Bürgschaft abzustellen, auch wenn die Kontobezeichnung oder Kontonummer bei sonstiger Identität der Einlage später geändert wird.
(5)Absatz 5,Für die Abgeltung der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit dem Bundesminister für Finanzen ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren. Als Bemessungsgrundlage für das Haftungsentgelt dienen jene Fremdwährungsschuldverschreibungen und Euroschuldverschreibungen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, soweit sie nicht unmittelbar für Kredite und Darlehen an die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) verwendet wurden, die auf Grund der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 einen Zinsenvorteil aufweisen. Die Höhe des Haftungsentgelts beträgt höchstens 0,1 vH p. a. der Bemessungsgrundlage. Dieses Haftungsentgelt kann in einem oder mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.Für die Abgeltung der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Absatz 2 und Absatz 4, ist von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit dem Bundesminister für Finanzen ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren. Als Bemessungsgrundlage für das Haftungsentgelt dienen jene Fremdwährungsschuldverschreibungen und Euroschuldverschreibungen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, soweit sie nicht unmittelbar für Kredite und Darlehen an die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) verwendet wurden, die auf Grund der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Absatz 2 und Absatz 4, einen Zinsenvorteil aufweisen. Die Höhe des Haftungsentgelts beträgt höchstens 0,1 vH p. a. der Bemessungsgrundlage. Dieses Haftungsentgelt kann in einem oder mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.
Schlagworte
Sparkonto, Postscheckverkehr
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40007588