Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1974Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Galvaniseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Galvaniseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Metallschleifer, Präzisionsschleifer
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR12069879
Alte Dokumentnummer
N51974143070