Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2000Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Galvaniseur kann bis zum 1. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 2 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Galvaniseur kann bis zum 1. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1990
Schlagworte
Anrechnung, Präzisionsschleifer
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
NOR12077155
Alte Dokumentnummer
N5199013024J