Rechtstracker.at

§ 36 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.198918.03.1994 § → § BGBl. Nr. 399/1988 · aufgehoben
§ 3601.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 399/1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Den Dienstleistungsgewerbetreibenden stehen die den Erzeugern im Paragraph 33, eingeräumten Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht zum Verkauf von Waren zu, die sie be- oder verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes anwenden oder von Geräten, die sie an ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge verkaufen.

Schlagworte

Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070017

Alte Dokumentnummer

N5197418415S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P36/NOR12070017