Rechtstracker.at

§ 36 GewO 1973

Fassungen
01.01.1989 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 399/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.198918.03.1994 § → § BGBl. Nr. 399/1988 · aufgehoben
§ 3601.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 399/1988

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Den Dienstleistungsgewerbetreibenden stehen die den Erzeugern im Paragraph 33, eingeräumten Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht zum Verkauf und zum Vermitteln des Verkaufs von Waren zu, die sie be- oder verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes anwenden oder von Geräten, die sie an ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge verkaufen.
  3. Absatz 3,Zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Ausschank und zum Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken an ihre Fahrgäste berechtigt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Schlagworte

Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075699

Alte Dokumentnummer

N5198811358J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P36/NOR12075699