Rechtstracker.at

§ 37 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 3701.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 3701.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 399/1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Nebenbetriebe

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die Handwerke, gebundene oder konzessionierte Gewerbe ausüben, dürfen gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines gebundenen Gewerbes oder eines Handwerks darstellen und in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptbetriebes stehen, ausführen, wenn sie dabei eine Person, die den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt, hauptberuflich beschäftigen (Nebenbetrieb).
  2. Absatz 2,Die Führung eines solchen Nebenbetriebes bedarf in jeder Betriebsstätte der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen vorliegen. Paragraph 15, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen der Absatz eins und 2 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4,Das Gewerbe der Spediteure darf nicht als Nebenbetrieb geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070018

Alte Dokumentnummer

N5197418416S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P37/NOR12070018