Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Nebenbetriebe
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die Handwerke, gebundene oder konzessionierte Gewerbe ausüben, dürfen gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines gebundenen Gewerbes oder eines Handwerks darstellen und in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptbetriebes stehen, ausführen, wenn sie dabei eine Person, die den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt, hauptberuflich beschäftigen (Nebenbetrieb).
(2)Absatz 2,Die Führung eines solchen Nebenbetriebes bedarf in jeder Betriebsstätte der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. § 15 ist anzuwenden.Die Führung eines solchen Nebenbetriebes bedarf in jeder Betriebsstätte der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen vorliegen. Paragraph 15, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen der Absatz eins und 2 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(4)Absatz 4,Das Gewerbe der Spediteure darf nicht als Nebenbetrieb geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070018
Alte Dokumentnummer
N5197418416S