Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Nebenbetriebe
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die Handwerke, gebundene oder konzessionierte Gewerbe ausüben, dürfen gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines gebundenen Gewerbes oder eines Handwerks darstellen und in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptbetriebes stehen, ausführen, wenn sie dabei eine Person, die den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt, hauptberuflich beschäftigen (Nebenbetrieb).
(2)Absatz 2,Die Führung eines solchen Nebenbetriebes bedarf in jeder Betriebsstätte der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. § 15 ist anzuwenden.Die Führung eines solchen Nebenbetriebes bedarf in jeder Betriebsstätte der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen vorliegen. Paragraph 15, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen der Absatz eins und 2 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(4)Absatz 4,Das Gewerbe der Spediteure darf nicht als Nebenbetrieb geführt werden.
(5)Absatz 5,Die Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn
der Gewerbeinhaber mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes, das Gegenstand des Nebenbetriebes ist, regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
die gewerblichen Tätigkeiten des Nebenbetriebes nicht mehr in wirtschaftlichem oder fachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptbetriebes stehen oder
der Nebenbetrieb nicht mehr den Charakter eines Nebenbetriebes aufweist oder
wenn der Nebenbetrieb während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft für den Nebenbetrieb mehr als zwei Jahre in Rückstand ist; von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.
(6)Absatz 6,Für die Entziehung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt § 87 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.Für die Entziehung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gilt Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 sinngemäß.
(7)Absatz 7,Vor der Entziehung sind die für den Haupt- und den Nebenbetrieb zuständigen Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075700
Alte Dokumentnummer
N5198811359J