Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Dem Namen (§ 63 Abs. 1 und 2) dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.Dem Namen (Paragraph 63, Absatz eins und 2) dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.
(2)Absatz 2,Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht § 63 Abs. 3 anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Firmen den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Firma handelt.Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht Paragraph 63, Absatz 3, anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Firmen den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Firma handelt.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind.
Schlagworte
Zusatz, Handelsregister
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR12070046
Alte Dokumentnummer
N5197418444S