Rechtstracker.at

§ 64 GewO 1973

Fassungen
01.02.1982 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 619/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6401.01.199118.03.1994 § → § BGBl. Nr. 10/1991 · aufgehoben
§ 6401.01.198931.12.1990 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 6401.02.198231.12.1988 BGBl. Nr. 619/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.02.1982BGBl. Nr. 619/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 399/1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Dem Namen (Paragraph 63, Absatz eins und 2) dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.
  2. Absatz 2,Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht Paragraph 63, Absatz 3, anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Firmen den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Firma handelt.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind.

Schlagworte

Zusatz, Handelsregister

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070046

Alte Dokumentnummer

N5197418444S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P64/NOR12070046