Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel
§ 109.Paragraph 109,
Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1) sind verpflichtet, Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,) sind verpflichtet,
über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen;über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen;
die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.
Schlagworte
Antiquitätenhandel
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070092
Alte Dokumentnummer
N5197418491S