Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 197Paragraph 197
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Alkoholausschank an Jugendliche
§ 197.Paragraph 197,
(1)Absatz eins,Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb verwendeten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist.
(2)Absatz 2,Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Abs. 1, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Absatz eins,, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.
(3)Absatz 3,Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht gemäß § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 190, nicht der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 189, unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12070180
Alte Dokumentnummer
N5197418579S