Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 197Paragraph 197
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 197.Paragraph 197,
(1)Absatz eins,Die Erteilung der Bewilligung für die im § 192 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 189 Abs. 1 Z 1 angeführten VoraussetzungenDie Erteilung der Bewilligung für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises,
bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(2)Absatz 2,Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080618
Alte Dokumentnummer
N5199324835J