Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 207Paragraph 207
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Berufungsrechte
§ 207.Paragraph 207,
Der Gemeinde des Standortes steht das Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für ein Gastgewerbe erteilt worden ist, zu, wenn das Vorliegen der Voraussetzung, zu der die Gemeinde des Standortes gemäß § 205 zu hören ist, entgegen der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme dieser Gemeinde als gegeben angenommen oder wenn die Gemeinde des Standortes nicht über das Vorliegen dieser Voraussetzung gehört worden ist. Der Gemeinde des Standortes steht das Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für ein Gastgewerbe erteilt worden ist, zu, wenn das Vorliegen der Voraussetzung, zu der die Gemeinde des Standortes gemäß Paragraph 205, zu hören ist, entgegen der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme dieser Gemeinde als gegeben angenommen oder wenn die Gemeinde des Standortes nicht über das Vorliegen dieser Voraussetzung gehört worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070190
Alte Dokumentnummer
N5197418589S