Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 216Paragraph 216
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Arbeitnehmer
§ 216.Paragraph 216,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im § 214 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Arbeitnehmer verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein.Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Paragraph 214, Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche Arbeitnehmer verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein.
(2)Absatz 2,Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 351 sinngemäß.Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 22, Absatz 8, angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 351, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070199
Alte Dokumentnummer
N5197418598S