Rechtstracker.at

§ 216 GewO 1973

Fassungen
01.07.1993 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 29/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21601.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 21601.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 216

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 29/1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Baumeister

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Der Baumeister ist berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
    2. Ziffer 2
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
    3. Ziffer 3
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Paragraph 215, Absatz 4 und des Absatz 2, dieses Paragraphen auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.
  2. Absatz 2,Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten des Betonwaren- und Kunststeinerzeuger- und Terrazzomacherhandwerks, des Schwarzdeckergewerbes, der Estrichhersteller, der Steinholzleger, des Handwerks der Gärtner, des Stukkateure- und Trockenausbauerhandwerks sowie des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Tätigkeiten der Estrichhersteller und der Trockenausbauer darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenden Gewerben (Paragraphen 94, 126 und 128) handelt, hat er sich unbeschadet des Paragraph 215, Absatz 4, zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
  3. Absatz 3,Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
  4. Absatz 4,Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Betonwarenerzeuger, Kunststeinmacherhandwerk, Hochbau, Betonwarenmacherhandwerk, Stukkateurhandwerk, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080637

Alte Dokumentnummer

N5199324854J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P216/NOR12080637