Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 278Paragraph 278
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Pfandleiher
§ 278.Paragraph 278,
Der Konzessionspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Konzession für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295) berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird. Der Konzessionspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Konzession für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen (Paragraph 295,) berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070265
Alte Dokumentnummer
N5197418664S