Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 279Paragraph 279
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 279.Paragraph 279,
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070266
Alte Dokumentnummer
N5197418665S