Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 280Paragraph 280
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben
§ 280.Paragraph 280,
(1)Absatz eins,Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher mit anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher mit der Ausübung des anderen Gewerbes die Überwachung der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher wesentlich erschwert wird.
(3)Absatz 3,Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung gegebenen Umstände derart geändert haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2 verweigert werden müßte.Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung gegebenen Umstände derart geändert haben, daß eine Genehmigung gemäß Absatz 2, verweigert werden müßte.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070267
Alte Dokumentnummer
N5197418666S