Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.1975 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 288/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199231.12.2007 § → § BGBl. Nr. 354/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/1999
§ 501.06.197530.06.1992 BGBl. Nr. 288/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1975,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1975BGBl. Nr. 288/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 354/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser, Schmied oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006441

Dokumentnummer

NOR12070610

Alte Dokumentnummer

N51975147320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/288/P5/NOR12070610