Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 354/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199231.12.2007 § → § BGBl. Nr. 354/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/1999
§ 501.06.197530.06.1992 BGBl. Nr. 288/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 354/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser, Schmied oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2, Absatz 4 bis 6, Paragraphen 4 und 6 Absatz eins,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 354/1992

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006441

Dokumentnummer

NOR12078554

Alte Dokumentnummer

N5199221150J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/288/P5/NOR12078554