Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Text
§ 93. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die in den Schurfgebieten im Amtsbezirk durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben. Paragraph 93, Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die in den Schurfgebieten im Amtsbezirk durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12070794
Alte Dokumentnummer
N5197532333L