Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
§ 139. (1) Die Arbeiten, für die der Bergbauberechtigte, wenn sie jedoch einem Fremdunternehmer zur Durchführung übertragen worden sind, dieser, einen Sonderbetriebsplan aufzustellen hat und die nach diesem auszuführen sind, bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.Paragraph 139, (1) Die Arbeiten, für die der Bergbauberechtigte, wenn sie jedoch einem Fremdunternehmer zur Durchführung übertragen worden sind, dieser, einen Sonderbetriebsplan aufzustellen hat und die nach diesem auszuführen sind, bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(2)Absatz 2,Sonderbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft (§ 143). Der § 138 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.Sonderbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft (Paragraph 143,). Der Paragraph 138, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12070840
Alte Dokumentnummer
N5197532379L