Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
Text
Zulassung von bestimmten Betriebsfahrzeugen,
Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl.
für die Verwendung im Bergbau
§ 148. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnungen Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl., bezeichnen, deren Verwendung bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten aus Gründen der Sicherheit für Personen und Sachen einer Zulassung bedarf. In den Verordnungen sind auch die Anforderungen festzulegen, denen diese Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. aus Sicherheitsgründen entsprechen müssen; ferner ist die Art der Kennzeichnung zugelassener Erzeugnisse zu bestimmen und anzugeben, in welchem Ausmaß für die Verwendung im Bergbau im Ausland oder für die Verwendung zu anderen als Bergbauzwecken erteilte Zulassungen anerkannt werden. Paragraph 148, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnungen Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl., bezeichnen, deren Verwendung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten aus Gründen der Sicherheit für Personen und Sachen einer Zulassung bedarf. In den Verordnungen sind auch die Anforderungen festzulegen, denen diese Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. aus Sicherheitsgründen entsprechen müssen; ferner ist die Art der Kennzeichnung zugelassener Erzeugnisse zu bestimmen und anzugeben, in welchem Ausmaß für die Verwendung im Bergbau im Ausland oder für die Verwendung zu anderen als Bergbauzwecken erteilte Zulassungen anerkannt werden.