Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
§ 165. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung bei Kleinbetrieben, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 163 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung. Paragraph 165, Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung bei Kleinbetrieben, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach Paragraph 163, Absatz 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12070866
Alte Dokumentnummer
N5197532405L