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§ 183 Berggesetz 1975

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18301.01.198231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch fünf. Abschnitt

Bergschäden

Paragraph 183, (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

  1. Absatz 2,Nicht als Bergschaden gilt
    1. Ziffer eins
      der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,
    2. Ziffer 2
      der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht, sowie
    3. Ziffer 3
      der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach Paragraph 251 a, errichtet und hiefür nicht die Bewilligung der Berghauptmannschaft erteilt worden ist oder eine solche zwar vorliegt, die damit verbundene Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen aber nicht eingehalten worden ist.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070884

Alte Dokumentnummer

N5197532423L