Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 224Paragraph 224
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
§ 224. (1) Bergwerksberechtigungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder auf ein nach § 220 gestelltes Ansuchen verliehen worden sind, berechtigen auch zum ausschließlichen Gewinnen von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen und zu deren Aneignung. Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBlÖ Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.Paragraph 224, (1) Bergwerksberechtigungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder auf ein nach Paragraph 220, gestelltes Ansuchen verliehen worden sind, berechtigen auch zum ausschließlichen Gewinnen von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen und zu deren Aneignung. Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach Paragraph 5, des Bitumengesetzes, GBlÖ Nr. 375 aus 1938,, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Tagmaße und Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße, die durch Umwandlung von Tagmaßen (§ 225) entstanden sind. Der erste Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen, die durch Umwandlung der im § 226 Abs. 1 näher bezeichneten Überscharen entstanden sind.Der Absatz eins, gilt sinngemäß für Tagmaße und Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße, die durch Umwandlung von Tagmaßen (Paragraph 225,) entstanden sind. Der erste Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen, die durch Umwandlung der im Paragraph 226, Absatz eins, näher bezeichneten Überscharen entstanden sind.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer Überschar sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die §§ 137, 141, 142 und 144 sinngemäß.Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer Überschar sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die Paragraphen 137, 141, 142 und 144 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Bergwerksberechtigungen für Doppelmaße gelten als Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße.
(5)Absatz 5,Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4 des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, bestanden hat, ist unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78 Abs. 1 geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen nach § 146 Abs. 1 gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der § 146 anzuwenden. Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 des Erdöl- und Erdgasgesetzes erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 1990. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen.Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des Paragraph 4, des Erdöl- und Erdgasgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1922,, bestanden hat, ist unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach Paragraph 5, des Bitumengesetzes verliehen worden sind, und unbeschadet nach Paragraph 78, Absatz eins, geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen nach Paragraph 146, Absatz eins, gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der Paragraph 146, anzuwenden. Bewilligungen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Erdöl- und Erdgasgesetzes erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 1990. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12070927
Alte Dokumentnummer
N5197532466L