Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 233Paragraph 233
Text
§ 233. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Auflassung und Entziehung von Bergwerksberechtigungen gelten für die Auflassung und Entziehung von Hilfsbau- und Revierstollenkonzessionen sinngemäß.Paragraph 233, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Auflassung und Entziehung von Bergwerksberechtigungen gelten für die Auflassung und Entziehung von Hilfsbau- und Revierstollenkonzessionen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Selbständige Hilfsbaukonzessionen (§§ 87 und 88 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854) und Revierstollenkonzessionen hat die Berghauptmannschaft auch dann für erloschen zu erklären, wenn die Bergwerksberechtigungen, zu deren vorteilhafteren Ausübung sie gedient haben, im Bergbuch gelöscht worden sind. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerkskonzession für erloschen erklärt worden ist, hat die Berghauptmannschaft diese in ihren Vormerkungen (§ 208) zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln. Dieses hat daraufhin die Bergwerkskonzession von Amts wegen im Bergbuch zu löschen.Selbständige Hilfsbaukonzessionen (Paragraphen 87 und 88 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146 aus 1854,) und Revierstollenkonzessionen hat die Berghauptmannschaft auch dann für erloschen zu erklären, wenn die Bergwerksberechtigungen, zu deren vorteilhafteren Ausübung sie gedient haben, im Bergbuch gelöscht worden sind. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerkskonzession für erloschen erklärt worden ist, hat die Berghauptmannschaft diese in ihren Vormerkungen (Paragraph 208,) zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln. Dieses hat daraufhin die Bergwerkskonzession von Amts wegen im Bergbuch zu löschen.
Dokumentnummer
NOR12070937
Alte Dokumentnummer
N5197532476L