Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 236Paragraph 236
Text
§ 236. (1) Die Berghauptmannschaft hat bei Einlangen von Ansuchen um Anerkennung von Gewinnungsfeldern, wenn die Ansuchen nicht nach § 83 Abs. 3 zurückzuweisen sind, im Fall des § 227, wenn es sich um Bergwerksberechtigungen der im § 224 genannten Art handelt, die gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe betreffen und sich ganz oder teilweise auf den Bereich der begehrten Gewinnungsfelder beziehen, die Bergwerksberechtigten schriftlich aufzufordern, bei sonstiger Entziehung der Berechtigungen die im § 227 vorgesehenen Nachnennungen binnen drei Monaten vorzunehmen. Die Anerkennungsverfahren sind bis dahin zu unterbrechen.Paragraph 236, (1) Die Berghauptmannschaft hat bei Einlangen von Ansuchen um Anerkennung von Gewinnungsfeldern, wenn die Ansuchen nicht nach Paragraph 83, Absatz 3, zurückzuweisen sind, im Fall des Paragraph 227,, wenn es sich um Bergwerksberechtigungen der im Paragraph 224, genannten Art handelt, die gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe betreffen und sich ganz oder teilweise auf den Bereich der begehrten Gewinnungsfelder beziehen, die Bergwerksberechtigten schriftlich aufzufordern, bei sonstiger Entziehung der Berechtigungen die im Paragraph 227, vorgesehenen Nachnennungen binnen drei Monaten vorzunehmen. Die Anerkennungsverfahren sind bis dahin zu unterbrechen.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt sinngemäß bei Einlangen von Ansuchen um Erteilung von Speicherbewilligungen.Der Absatz eins, gilt sinngemäß bei Einlangen von Ansuchen um Erteilung von Speicherbewilligungen.
Dokumentnummer
NOR12070940
Alte Dokumentnummer
N5197532479L