Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
Text
§ 244. Ist das natürliche Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit, die einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene Halde oder ein Teil davon bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits erschlossen, so darf der Grundeigentümer, wenn jedoch ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder Leukophyllit besteht, der Abbauberechtigte das Vorkommen oder die Halde während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und, wenn bis dahin über das Verleihungsansuchen in den Fällen des § 243 Abs. 1 und 2 nicht entschieden worden ist, auch noch bis zur Entscheidung hierüber ohne Bergwerksberechtigungen abbauen. Die Aufnahme, jede länger als eine Woche dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Paragraph 244, Ist das natürliche Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit, die einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene Halde oder ein Teil davon bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits erschlossen, so darf der Grundeigentümer, wenn jedoch ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder Leukophyllit besteht, der Abbauberechtigte das Vorkommen oder die Halde während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und, wenn bis dahin über das Verleihungsansuchen in den Fällen des Paragraph 243, Absatz eins und 2 nicht entschieden worden ist, auch noch bis zur Entscheidung hierüber ohne Bergwerksberechtigungen abbauen. Die Aufnahme, jede länger als eine Woche dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.