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§ 244 Berggesetz 1975

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24401.10.197531.12.1998 BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 244

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 244, Ist das natürliche Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit, die einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene Halde oder ein Teil davon bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits erschlossen, so darf der Grundeigentümer, wenn jedoch ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder Leukophyllit besteht, der Abbauberechtigte das Vorkommen oder die Halde während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und, wenn bis dahin über das Verleihungsansuchen in den Fällen des Paragraph 243, Absatz eins und 2 nicht entschieden worden ist, auch noch bis zur Entscheidung hierüber ohne Bergwerksberechtigungen abbauen. Die Aufnahme, jede länger als eine Woche dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070948

Alte Dokumentnummer

N5197532487L