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§ 247 Berggesetz 1975

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24701.01.199131.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Bestellte Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

und Betriebsaufseher

Paragraph 247, (1) Die Bestellung von Personen zu Betriebsleitern gilt nach Maßgabe des Paragraph 150, Absatz 2 und 3 nach Paragraph 154, Absatz eins, anerkannt, wenn die Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsleiter bestellt gewesen sind und deren Befähigung zur Leitung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder von gleichartige Tätigkeiten ausübenden Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe mit Bescheid der Berghauptmannschaft anerkannt worden ist oder sie hiefür mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zugelassen worden sind. Dies gilt auch für die Bestellung von Personen zu Betriebsleiter-Stellvertretern, wenn diese bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt gewesen sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind.

  1. Absatz 2,Die Bestellung von Personen zu Betriebsaufsehern gilt nach Maßgabe des Paragraph 150, Absatz 2 und 3 als nach Paragraph 154, Absatz eins, anerkannt, wenn die Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsaufseher bestellt gewesen sind und deren Befähigung zur technischen Aufsicht beim Bergbaubetrieb, der selbständigen Betriebsabteilung oder bei gleichartige Tätigkeiten ausübenden Abteilungen mehrerer Bergbaubetriebe mit Bescheid der Berghauptmannschaft anerkannt worden ist oder sie hiefür mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind.
  2. Absatz 3,Der Bergbauberechtigte hat der nach Paragraph 153, zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufgabenbereich und die Befugnisse der im Absatz eins und 2 genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Aufgabenbereiche und Befugnisse ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070951

Alte Dokumentnummer

N5197532490L