Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 249Paragraph 249
Text
Mit den Aufgaben eines verantwortlichen
Markscheiders betraute Personen
§ 249. (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den im § 160 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben betraut gewesen sind und diese wenigstens drei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider, deren Bestellung nach § 163 Abs. 1 anerkannt worden ist.Paragraph 249, (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den im Paragraph 160, Absatz eins, umschriebenen Aufgaben betraut gewesen sind und diese wenigstens drei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 160, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider, deren Bestellung nach Paragraph 163, Absatz eins, anerkannt worden ist.
(2)Absatz 2,Die Bergbauberechtigten haben der nach § 162 zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 162, zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im Absatz eins, genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12070954
Alte Dokumentnummer
N5197532493L