Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 664/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071125
Alte Dokumentnummer
N51976143630