Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 664/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schierzeuger, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Leichtflugzeugbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schierzeuger, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Leichtflugzeugbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1992
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
NOR12078558
Alte Dokumentnummer
N5199221154J