Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071148
Alte Dokumentnummer
N51976147180