Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 363/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199230.06.1999 § → § BGBl. Nr. 363/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1999
§ 525.10.198630.06.1992 § → § BGBl. Nr. 569/1986
§ 521.07.197624.10.1986 BGBl. Nr. 355/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 363/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1992

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006439

Dokumentnummer

NOR12078566

Alte Dokumentnummer

N5199221162J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/286/P5/NOR12078566