Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1999Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1992
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
NOR12078566
Alte Dokumentnummer
N5199221162J