Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1977 bis 31.07.1990 — BGBl. Nr. 378/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.199031.07.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 489/1993
§ 201.01.197731.07.1990 BGBl. Nr. 378/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 378/1976

Außerkrafttretensdatum

31.07.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Aufbereitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die Aufbereitungsanlage muß mit einer der Abscheidung des Staubes aus den Abgasen der Trockentrommel dienenden Staubabscheideeinrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Aufbereitungsanlage der Gehalt des gereinigten Abgases an Staub 100 mg je Kubikmeter feuchten Abgases - bezogen auf 0 ºC und 1013 mbar - nicht überschreitet.
  2. Ziffer 2
    Zum Abführen der gereinigten Abgase muß ein Rauchfang zur Verfügung stehen, der das umliegende Immissionsniveau um mindestens 12 m überragt.
  3. Ziffer 3
    In Feuerstätten der Aufbereitungsanlage dürfen als Brennstoffe nur verwendet werden
    1. Litera a
      gasförmige Brennstoffe oder
    2. Litera b
      Heizöle, deren Gehalt an Schwefel, in Gewichtsprozenten ausgedrückt, 0,8% nicht überschreitet.

Schlagworte

Betriebsvoraussetzung, Gas

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006512

Dokumentnummer

NOR12071349

Alte Dokumentnummer

N51976152700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/378/P2/NOR12071349